OTC Kostenübernahme von nicht verschreibungspf....

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16 Jahre 2 Monate her #198 von Ulla
Hallo an Alle,
diese Woche war ich wieder einmal beim Augenarzt und leider erfahren, dass ich auf dem linken Auge nur 50 % und auf dem rechten 60 % Sehstärke habe. Dann verschrieb mein Augenärztin wieder meine Augentropfen (Hylo-Comod und Vidisic) und verwies darauf, dass die Krankenkasse nach dem Gesetz verpflichtet ist, die Kosten hierfür zu übernehmen (würde unter die 4 Punkte fallen??!!!).
Nachdem ich in der Apotheke die kompletten Kosten zu zahlen hatte, Vidisic kostet unter 5 € und Hylo-Comod steht nicht in der Liste, bin ich sehr niedergeschmettert gewesen. Ich wollte aber nicht einfach bei der Krankenkasse anrufen und mich evtl. mit einer Standart-Aussage abweisen lassen.
So ging ich auf die Suche im Internet und von einer Freundin wußte ich, dass für diese Ausnahmen-Regelungen der Oberbegriff \"OTC\" steht.
Und hier könnt ihr selbst nachlesen:

Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Eine Verordnung dieser Arzneimittel ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Wann gilt eine Krankheit als schwerwiegend?
Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Wann gehört ein Arzneimittel zum Therapiestandard?
Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Dürfen auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel verordnet werden?
Der Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, wenn sie begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie eingesetzt werden?
Der Arzt kann ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnen, wenn es in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
Dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) verordnet werden?
Der Arzt kann ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnen, wenn es zur Behandlung von schwerwiegenden UAW eingesetzt wird. Als schwerwiegend gelten UAW, wenn sie lebensbedrohlich sind oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen.
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung


Synthetischer Speichel
Indikation:
- nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen



Synthetische Tränenflüssigkeit
Indikation:
- bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occulärem Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus


Ich weiß zwar noch nicht, was des \"Grades 2\" bedeutet, werde aber weitere Recherchen anstellen.

Oder kann mir Jemand diese Frage beantworten?

Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

Viele Grüße
Ulla

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16 Jahre 2 Monate her #200 von helena
Hallo Ulla,
vielen Dank für diese Information. Im letzten Quartal habe ich ein von der Augenärztin verordnetes, von mir sehr gut vertragenes Medikament, vollständig selbst bezahlen \"dürfen\" (ca.25 Euronen). Die KK hat es nicht anerkannt. Ich wusste zwar von dem OTC- hatte aber nicht mehr im Kopf worauf ich mich genau berufen kann.
Beim nächsten Mal gebe ich nicht so schnell auf. Habe Ende des Monats wieder einen Augenarzttermin.
Schönen Sonntag
Irmgard

Viel Spass bei allem was ihr tut

Helena

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  • Annemarie
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16 Jahre 2 Monate her #293 von Annemarie
Hallo

Die Rheumaliga NRW hat sich bereits mit dem Thema verschreibunhspflichtigen Trähnenfüssigkeit beschäftigt und für die Rheumapatienten Landesweit wieder bewirkt das die Trähnenflüssigkeit wieder in der OTC Liste zu finden ist nachdem dies still und heimlich in 2007 von der Kommision entfert wurde.

Grüße Annemarie

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